Wann muss oder kann ein Kaminofen stillgelegt werden?
Eine Stilllegung kann freiwillig erfolgen oder notwendig werden, weil ein weiterer Betrieb nicht mehr zulässig beziehungsweise technisch nicht sinnvoll ist.
Ein häufiger Grund sind ältere Feuerstätten, die die Anforderungen der 1. BImSchV nicht erfüllen. Für Einzelraumfeuerungsanlagen, die vor dem 22. März 2010 errichtet und in Betrieb genommen wurden, gelten bestimmte Grenzwerte für Staub und Kohlenmonoxid. Für Geräte ohne entsprechenden Nachweis wurden abhängig vom Alter gestaffelte Übergangsfristen festgelegt.
Die letzte dieser allgemeinen Fristen betraf Geräte mit einem Datum auf dem Typenschild zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 21. März 2010. Sie mussten grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2024 entweder entsprechend nachgerüstet oder außer Betrieb genommen werden, sofern keine gesetzliche Ausnahme greift.
Nicht jeder ältere Kaminofen fällt automatisch unter diese Pflicht. Ausnahmen bestehen beispielsweise für bestimmte:
- Grundöfen,
- offene Kamine,
- nicht gewerblich genutzte Herde und Backöfen unter bestimmten Voraussetzungen,
- Feuerstätten, die nachweislich vor 1950 hergestellt oder errichtet wurden,
- Einzelraumfeuerungsanlagen in Wohneinheiten, deren Wärmeversorgung ausschließlich durch eine oder mehrere dieser Anlagen erfolgt.
Ob eine Ausnahme tatsächlich passt, sollte immer für das konkrete Gerät geprüft werden.
Auch unabhängig von der 1. BImSchV kann eine Stilllegung sinnvoll oder erforderlich sein. Das ist etwa der Fall, wenn der Kaminofen beschädigt ist, erhebliche Sicherheitsmängel bestehen, der Schornstein nicht mehr geeignet ist oder das Gerät im Zuge einer Sanierung dauerhaft außer Gebrauch genommen wird.
Bei unmittelbaren Gefahren für die Betriebs- oder Brandsicherheit kann außerdem eine vorläufige Stilllegung angeordnet beziehungsweise als Sicherungsmaßnahme veranlasst werden.
Nicht benutzen oder dauerhaft stilllegen: Das ist ein Unterschied
Ein Ofen, der einen Winter lang nicht angefeuert wird, ist nicht automatisch dauerhaft stillgelegt.
Das ist praktisch wichtig, weil ein betriebsbereiter Kaminofen weiterhin als vorhandene Feuerstätte geführt werden kann. Damit verschwinden die im Feuerstättenbescheid festgelegten Arbeiten nicht allein dadurch, dass kein Brennholz mehr im Feuerraum landet.
Bei einer dauerhaften Stilllegung sieht die Sache anders aus. Die Kehr- und Überprüfungsordnung ermöglicht es, dauerhaft stillgelegte Anlagen von der Kehr- und Überprüfungspflicht auszunehmen, wenn die dafür vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind.
Situation |
Bedeutung |
|---|---|
Ofen wird vorübergehend nicht genutzt |
Anlage bleibt grundsätzlich betriebsbereit |
Ofen steht unbenutzt im Raum |
Noch keine automatische dauerhafte Stilllegung |
Anschluss wird fachgerecht verschlossen und Stilllegung gemeldet |
Dauerhafte Stilllegung kann entsprechend berücksichtigt werden |
Ofen wird komplett entfernt |
Anschluss an die Abgasanlage muss ebenfalls sicher verschlossen werden |
Stillgelegter Ofen soll wieder genutzt werden |
Vorher sind Prüfung und gegebenenfalls weitere Schritte notwendig |
Gerade dieser Unterschied wird häufig unterschätzt. Wer seinen Kaminofen dauerhaft nicht mehr betreiben möchte, sollte die Sache deshalb offiziell erledigen und nicht lediglich das Brennholz aus dem Wohnzimmer räumen.
Kaminofen richtig stilllegen: So läuft es ab
Eine dauerhafte Stilllegung ist technisch meist kein riesiges Bauprojekt. Trotzdem sollten Anschluss und Schornstein so hinterlassen werden, dass keine Brand- oder Abgasgefahr entsteht.
1. Stilllegung mit dem Bezirksschornsteinfeger abstimmen
Am sinnvollsten ist es, den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bereits vor den Arbeiten zu informieren.
So lässt sich klären, wie der vorhandene Anschluss ausgeführt ist, ob weitere Feuerstätten am gleichen Schornstein angeschlossen sind und welche Arbeiten im konkreten Gebäude notwendig sind.
Gerade bei mehrfach belegten Schornsteinen sollte nicht eigenmächtig an Anschlussöffnungen gearbeitet werden.
2. Kaminofen vollständig außer Betrieb nehmen
Der Kaminofen darf anschließend nicht mehr genutzt werden. Vor der Demontage muss er vollständig ausgekühlt sein.
Asche und Verbrennungsrückstände sollten entfernt werden. Soll das Gerät später verkauft, eingelagert oder entsorgt werden, kann es anschließend vom Rauchrohr getrennt werden.
Bei schweren Kaminöfen sollte das Gewicht nicht unterschätzt werden. Geräte mit Naturstein-, Keramik- oder Speicherelementen können mehrere hundert Kilogramm wiegen. Für den eigentlichen Abtransport kann deshalb professionelle Hilfe sinnvoll sein.
3. Rauchrohr entfernen und Anschlussöffnung verschließen
Der entscheidende technische Punkt ist die Verbindung zum Schornstein.
Wird das Rauchrohr entfernt, bleibt zunächst die Anschlussöffnung in der Abgasanlage zurück. Für eine dauerhaft stillgelegte Anlage muss diese Öffnung dicht mit einem Verschluss aus nicht brennbarem Material versehen werden.
Eine improvisierte Abdeckung aus Holz, Kunststoff, Dämmmaterial oder einem lose eingesteckten Gegenstand ist dafür keine geeignete Lösung.
Der Verschluss verhindert unter anderem, dass Abgase austreten können, falls weitere Feuerstätten am Schornstein betrieben werden. Gleichzeitig schützt er die Abgasanlage vor unkontrollierten Luftströmungen durch die ehemalige Anschlussstelle.
Ob die Öffnung lediglich verschlossen oder baulich vollständig zurückgebaut wird, hängt davon ab, was langfristig mit dem Schornstein geplant ist.
4. Dauerhafte Stilllegung mitteilen
Eigentümer müssen die dauerhafte Stilllegung einer kehr- und überprüfungspflichtigen Anlage dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitteilen.
Diese Meldung ist mehr als eine Formalität. Sie sorgt dafür, dass der tatsächliche Zustand der Feuerungsanlage berücksichtigt werden kann und nicht weiterhin Arbeiten für eine Feuerstätte angesetzt werden, die dauerhaft außer Betrieb ist.
Praktisch solltest du folgende Angaben bereithalten:
- Adresse des Gebäudes,
- genaue Bezeichnung der Feuerstätte,
- Standort des Ofens im Gebäude,
- Datum der Stilllegung,
- gegebenenfalls Informationen zum Verschluss des Schornsteinanschlusses.
Je nach Situation kann der bestehende Feuerstättenbescheid anschließend angepasst beziehungsweise die Änderung bei den zukünftigen Arbeiten berücksichtigt werden.
Muss der Kaminofen komplett ausgebaut werden?
Nein. Dauerhafte Stilllegung und vollständiger Ausbau sind zwei verschiedene Dinge.
Ein Kaminofen kann theoretisch weiterhin im Raum stehen, obwohl er nicht mehr betrieben wird. Entscheidend für die schornsteinfegerrechtliche Behandlung ist nicht allein, ob das Gerät noch sichtbar vorhanden ist, sondern ob die Feuerungsanlage tatsächlich dauerhaft außer Betrieb genommen wurde und die Voraussetzungen für die Stilllegung erfüllt sind.
Es gibt deshalb mehrere Möglichkeiten:
Ofen stehen lassen:
Das kann sinnvoll sein, wenn das Gerät aus optischen oder persönlichen Gründen erhalten bleiben soll. Der Anschluss an die Abgasanlage muss trotzdem entsprechend behandelt werden.
Ofen ausbauen und einlagern:
Das bietet sich an, wenn später möglicherweise ein anderes Gerät angeschlossen werden soll. Auch hier muss die offene Anschlussstelle am Schornstein sicher verschlossen werden.
Ofen dauerhaft entfernen:
Wird die Feuerstätte nicht mehr benötigt, kann sie komplett ausgebaut werden. Anschließend lässt sich beispielsweise auch die sichtbare Wandöffnung fachgerecht schließen.
Wichtig: Ein stillgelegter Ofen ist nicht automatisch ein Ofen, den man Jahre später einfach wieder anschließen und anfeuern darf.
Was passiert, wenn der Kaminofen später wieder genutzt werden soll?
Eine dauerhafte Stilllegung muss keine Entscheidung für alle Zeiten sein. Eine spätere Wiederinbetriebnahme ist grundsätzlich denkbar. Sie funktioniert aber nicht nach dem Prinzip: Rauchrohr einsetzen, Holz hinein und los.
Das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz verpflichtet Eigentümer dazu, auch die Inbetriebnahme einer zuvor stillgelegten Anlage dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger mitzuteilen.
Die Kehr- und Überprüfungsordnung verlangt vor der Wiederinbetriebnahme eine Überprüfung und erforderlichenfalls eine Kehrung, wenn eine nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 stillgelegte Anlage zum Zeitpunkt der letzten regulären Kehrung oder Überprüfung nicht benutzt wurde. Welche weiteren Prüfungen nötig sind, muss für die konkrete Anlage geklärt werden.
Außerdem muss geklärt werden, ob die Feuerstätte zum Zeitpunkt der geplanten Wiederinbetriebnahme überhaupt noch betrieben werden darf. Entscheidend können beispielsweise sein:
- die dann geltenden Emissionsanforderungen,
- der Zustand des Kaminofens,
- die Eignung des Schornsteins,
- die sichere Verbrennungsluftversorgung,
- Brandschutzabstände,
- baurechtliche Anforderungen des jeweiligen Bundeslandes.
Das ist besonders bei älteren Geräten relevant. Ein Kaminofen, der vor Jahren rechtmäßig stillgelegt wurde, erhält dadurch keinen dauerhaften Bestandsschutz für eine spätere erneute Nutzung.
Vor einer geplanten Reaktivierung sollte deshalb zuerst geprüft werden, ob sich der vorhandene Ofen überhaupt noch sinnvoll und zulässig betreiben lässt.
Stilllegen statt einfach stehen lassen
Wer einen Kaminofen nicht mehr benötigt, sollte klar entscheiden, ob er lediglich vorübergehend nicht genutzt oder tatsächlich dauerhaft stillgelegt werden soll. Bei einer echten Stilllegung gehört der sichere Verschluss der Anschlussöffnung ebenso dazu wie die Mitteilung an den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger.
Besondere Aufmerksamkeit verdienen ältere Geräte, für die inzwischen abgelaufene Übergangsfristen der 1. BImSchV gelten. Hier sollte zuerst geprüft werden, ob der Ofen die erforderlichen Werte erfüllt, eine Ausnahme greift oder eine Außerbetriebnahme notwendig ist.
Und falls sich die Pläne später ändern: Eine Wiederinbetriebnahme ist möglich, muss aber vorher technisch und rechtlich neu geprüft werden.


