Zuerst klären: Handelt es sich rechtlich überhaupt um einen offenen Kamin?
Der Begriff wird im Alltag ziemlich großzügig verwendet. Rechtlich kommt es jedoch auf die Konstruktion der Feuerstätte an.
Als offener Kamin gilt nach der 1. BImSchV eine Feuerstätte für feste Brennstoffe, die bestimmungsgemäß offen betrieben werden kann und nicht ausschließlich der Zubereitung von Speisen dient.
Das bedeutet: Nicht jede Feuerstätte mit einer großen Sichtscheibe oder einer Tür, die sich öffnen lässt, ist automatisch ein offener Kamin.
Ein geschlossener Kaminofen, dessen Feuerraumtür für den normalen Betrieb geschlossen bleiben muss, wird nicht allein dadurch zum offenen Kamin, dass jemand die Tür während des Feuers offen stehen lässt. Für die Einordnung zählt, wie das Gerät konstruiert und vom Hersteller für den Betrieb vorgesehen wurde.
Umgekehrt können Feuerstätten darunter fallen, die konstruktiv ausdrücklich für einen offenen Betrieb vorgesehen sind.
Im Zweifel helfen:
- Bedienungs- und Montageanleitung
- Typenschild und technische Unterlagen
- Zulassungsunterlagen der Feuerstätte
- Angaben des Herstellers
- Einordnung durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger
Die Unterscheidung ist wichtig, weil für geschlossene Einzelraumfeuerungsanlagen andere Anforderungen gelten können. Die Nutzungsbeschränkung für offene Kamine lässt sich deshalb nicht ohne Weiteres auf jeden Kaminofen übertragen.
Was bedeutet „gelegentlich“ in der Praxis?
Die zentrale Vorgabe ist knapp formuliert: Offene Kamine dürfen nur gelegentlich betrieben werden.
Eine bundesweit im Verordnungstext festgeschriebene Zahl nach dem Muster „maximal X Tage und Y Stunden“ gibt es nicht. Trotzdem taucht regelmäßig eine Grenze von acht Tagen pro Monat mit jeweils höchstens fünf Stunden Betrieb auf.
Der Hintergrund ist eine ältere verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung. Eine behördliche Begrenzung auf höchstens acht Tage innerhalb eines Monats und jeweils fünf Stunden wurde dabei als zulässige Konkretisierung des gelegentlichen Betriebs bestätigt. Diese Werte haben sich deshalb zu einer verbreiteten Orientierung entwickelt.
Das sollte aber nicht falsch verstanden werden:
Nutzung |
Einordnung |
|---|---|
Einige einzelne Kaminabende innerhalb eines Monats |
spricht grundsätzlich für gelegentliche Nutzung |
Betrieb an mehreren Wochenenden |
kann noch gelegentlich sein, der konkrete Umfang zählt |
Nahezu täglicher Betrieb über längere Zeit |
spricht klar gegen gelegentliche Nutzung |
Kamin wird während der Heizperiode regelmäßig zur Raumheizung eingesetzt |
problematisch |
Feuerstätte ersetzt praktisch einen wesentlichen Teil der normalen Heizung |
entspricht nicht dem Grundgedanken der gelegentlichen Nutzung |
Die bekannte 8-Tage-/5-Stunden-Grenze ist daher besser als Orientierungswert aus der Rechtsprechung zu verstehen und nicht als Freikarte.
Wer genau acht Tage im Monat fünf Stunden feuert, kann daraus nicht automatisch ableiten, dass unter allen Umständen keinerlei weitere immissionsschutzrechtlichen Fragen entstehen können.
Regelmäßige Zusatzheizung ist etwas anderes
Der Zweck der Einschränkung wird klarer, wenn man betrachtet, wie ein offener Kamin arbeitet. Verbrennungsluft lässt sich bei einem offen betriebenen Feuerraum deutlich weniger kontrolliert zuführen als bei einer dafür konstruierten geschlossenen Feuerstätte. Gleichzeitig entweicht ein erheblicher Teil der erzeugten Energie mit den Abgasen.
Dazu kommen vergleichsweise hohe Schadstoffemissionen.
Deshalb ist ein offener Kamin rechtlich nicht dafür gedacht, während der Heizperiode jeden Abend mehrere Räume mitzuheizen. Eine Nutzung nach einem regelmäßigen Muster kann gegen den Charakter des gelegentlichen Betriebs sprechen – auch wenn zwischendurch einzelne Tage ohne Feuer liegen.
Welche Brennstoffe im offenen Kamin zulässig sind
Auch eine seltene Nutzung erlaubt nicht jeden Brennstoff. Für offene Kamine wird die Auswahl besonders eingeschränkt.
Verwendet werden dürfen grundsätzlich:
- naturbelassenes stückiges Holz
- geeignete Holzbriketts
Bei naturbelassenem Holz handelt es sich beispielsweise um Scheitholz, das nicht gestrichen, beschichtet oder anderweitig mit problematischen Stoffen behandelt wurde.
Nicht in den Kamin gehören etwa:
- lackierte Bretter
- beschichtetes Holz
- Spanplatten
- Möbelreste
- Verpackungsmaterial
- behandeltes Bauholz
- Hausmüll
- Kartonagen als regulärer Brennstoff
Auch sehr feuchtes Brennholz ist ungeeignet. Für die betreffenden Holzbrennstoffe enthält die 1. BImSchV eine Feuchteanforderung. Praktisch solltest du deshalb ausreichend getrocknetes Brennholz verwenden und die Holzfeuchte bei Unsicherheit mit einem geeigneten Messgerät kontrollieren.
Feuchtes Holz erschwert eine saubere Verbrennung. Ein erheblicher Teil der Energie wird zunächst dafür benötigt, Wasser aus dem Brennstoff zu verdampfen. Das Feuer brennt schlechter, es entsteht mehr Rauch und Ablagerungen im Abgasweg werden begünstigt.
Papier oder geeignete Anzünder können zum Anzünden verwendet werden, größere Mengen Papier oder Karton sind jedoch keine sinnvolle Methode, ein Kaminfeuer dauerhaft in Gang zu halten.
Warum eine Ausnahme von alten Austauschfristen keine unbegrenzte Nutzung erlaubt
Bei älteren Feuerstätten sorgt ein Punkt regelmäßig für Missverständnisse: Offene Kamine gehören zu den Feuerstätten, für die bestimmte Übergangs- und Nachrüstvorgaben für alte Einzelraumfeuerungsanlagen nicht gelten.
Daraus wird manchmal geschlossen, ein alter offener Kamin dürfe deshalb ohne weitere Einschränkungen betrieben werden. Das ist falsch.
Zwei unterschiedliche Fragen müssen getrennt werden:
1. Muss die Feuerstätte aufgrund der Übergangsregelungen nachgerüstet oder außer Betrieb genommen werden?
Für offene Kamine besteht die entsprechende Austauschpflicht nach diesen Übergangsregelungen grundsätzlich nicht.
2. Wie häufig darf die Feuerstätte genutzt werden?
Hier bleibt die Vorgabe bestehen, dass ein offener Kamin nur gelegentlich betrieben werden darf.
Die Ausnahme von bestimmten Emissionsnachweisen oder Nachrüstfristen hebt die Betriebsbeschränkung also nicht auf.
Außerdem muss auch eine ältere Feuerstätte technisch in Ordnung sein. Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe dürfen nur in ordnungsgemäßem technischen Zustand betrieben werden. Vorgaben des Herstellers sowie Anforderungen an Feuerstätte, Verbrennungsluftversorgung und Abgasweg bleiben relevant.
Gerade bei lange ungenutzten Kaminen sollte deshalb nicht einfach nach Jahren wieder Feuer gemacht werden. Veränderungen am Gebäude können den Betrieb beeinflussen, beispielsweise neue Fenster, Lüftungsanlagen oder Umbauten.
Nachbarn, Rauch und örtliche Besonderheiten setzen zusätzliche Grenzen
Selbst ein grundsätzlich zulässiger Kaminbetrieb findet nicht im luftleeren Raum statt. Rauch und Gerüche enden schließlich nicht an der Grundstücksgrenze.
Besonders kritisch können Situationen werden, in denen:
- Nachbarfenster dicht am Schornstein liegen,
- Gebäude unterschiedlich hoch sind,
- der Rauch bei bestimmten Wetterlagen schlecht abzieht,
- regelmäßig deutlicher Rauch in benachbarte Wohnungen gelangt,
- ungeeignetes oder zu feuchtes Holz verbrannt wird,
- sehr häufig angeheizt wird.
Die Beschränkung auf gelegentlichen Betrieb ist deshalb keine Garantie dafür, dass jede denkbare Nutzung bis zu einer bestimmten Stundenzahl zulässig ist.
Bei erheblichen Belästigungen oder schädlichen Umwelteinwirkungen können zuständige Behörden Maßnahmen für den konkreten Einzelfall treffen. Daneben können weitere öffentlich-rechtliche Vorschriften eine Rolle spielen.
Deshalb lohnt sich eine pragmatische Vorgehensweise: Wenn es wiederholt Beschwerden gibt, sollte zunächst geprüft werden, ob Brennstoff, Anheiztechnik, Schornsteinzug oder Betriebsweise das Problem verursachen. Einfach mit dem Hinweis auf eine bestimmte Zahl zulässiger Kaminabende weiterzufeuern, löst den eigentlichen Konflikt selten.
Auch der Feuerstättenbescheid sollte nicht ignoriert werden. Dort sind die für Feuerstätte und Abgasanlage vorgesehenen Arbeiten wie Kehrungen und Überprüfungen festgelegt.
Die sinnvolle Grenze liegt deutlich vor dem Dauerbetrieb
Ein offener Kamin darf genutzt werden, aber eben nicht wie eine normale Heizungsanlage. Entscheidend ist weniger ein einzelner Kaminabend als das gesamte Nutzungsmuster.
Ein paar Feuer über den Monat verteilt passen deutlich eher zum Begriff „gelegentlich“ als ein Betrieb an fast jedem Winterabend. Die häufig genannten acht Tage und fünf Stunden geben eine wichtige Orientierung aus der Rechtsprechung, sind aber keine unmittelbar in der 1. BImSchV festgeschriebene allgemeine Stundenregel.
Wer den Kamin zunehmend zum Heizen benötigt, sollte deshalb nicht versuchen, den Begriff „gelegentlich“ möglichst weit auszureizen. Dann ist vielmehr zu prüfen, ob die vorhandene Feuerstätte überhaupt für den gewünschten Betriebsumfang gedacht ist. Bei Zweifeln zur konkreten Anlage ist der zuständige Bezirksschornsteinfeger die passende Anlaufstelle.






