Schornsteinfegerbesuch in Deutschland: Das müssen Sie beachten

Schornsteinfegerbesuch in Deutschland: Das müssen Sie beachten

Der Schornsteinfeger gehört für viele Hausbesitzer ganz selbstverständlich zum Gebäude dazu. Trotzdem ist oft unklar, warum er eigentlich kommt, welche Arbeiten verpflichtend sind und ob man den Betrieb selbst auswählen darf. Besonders verwirrend wird es, weil nicht jeder Schornsteinfegerbesuch denselben rechtlichen Hintergrund hat: Eine Feuerstättenschau ist etwas anderes als die regelmäßige Reinigung eines Schornsteins oder eine Emissionsmessung an einer Heizungsanlage.

Auch die Häufigkeit lässt sich nicht pauschal mit „einmal im Jahr“ beantworten. Entscheidend sind unter anderem die Art der Feuerstätte, der verwendete Brennstoff, die Nutzung und die Vorgaben im Feuerstättenbescheid. Wer einen Kaminofen, Pelletofen, eine Gasheizung oder eine andere Feuerungsanlage betreibt, sollte deshalb vor allem wissen, welche Termine tatsächlich vorgeschrieben sind und wer dafür zuständig ist. Ein Blick in den Feuerstättenbescheid beantwortet dabei bereits einen großen Teil der Fragen.

Warum kommt der Schornsteinfeger überhaupt?

Der klassische Gedanke „Der Schornsteinfeger kommt zum Kehren“ greift inzwischen deutlich zu kurz. Je nach Gebäude und Feuerungsanlage können verschiedene Aufgaben anstehen.

Dazu gehören beispielsweise:

  • Reinigung von Schornsteinen und Abgaswegen
  • Überprüfung der Betriebs- und Brandsicherheit
  • Kontrolle bestimmter Abgaswege
  • vorgeschriebene Messungen an Feuerungsanlagen
  • Überprüfung von Feuerstätten und deren Anschlüssen
  • Feuerstättenschau
  • Ausstellung oder Änderung des Feuerstättenbescheids
  • Abnahme neuer oder wesentlich geänderter Feuerungsanlagen nach den jeweiligen baurechtlichen Vorgaben

Welche Arbeiten konkret erforderlich sind, hängt von der Anlage ab. Ein gelegentlich betriebener Kaminofen wird daher nicht zwangsläufig genauso behandelt wie eine regelmäßig genutzte Holzheizung oder eine zentrale Heizungsanlage.

Eine wichtige Rolle spielt der Feuerstättenbescheid. Darin steht, welche wiederkehrenden Schornsteinfegerarbeiten an einem Gebäude durchzuführen sind, wie häufig sie erfolgen müssen und innerhalb welcher Zeiträume sie erledigt werden sollen.

Für Eigentümer ist dieses Dokument deshalb wesentlich hilfreicher als pauschale Angaben wie „Der Schornsteinfeger kommt jedes Jahr“.

Feuerstättenschau, Kehren und Messen sind nicht dasselbe

Bei einem angekündigten Besuch lohnt es sich zunächst zu prüfen, welche Tätigkeit ansteht. Denn davon hängt unter anderem ab, wer sie durchführen darf.

Die Feuerstättenschau

Die Feuerstättenschau gehört zu den hoheitlichen Aufgaben. Zuständig ist der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger des jeweiligen Kehrbezirks.

Dabei werden die vorhandenen Feuerungs- und Abgasanlagen betrachtet und insbesondere auf ihre Betriebs- und Brandsicherheit geprüft. Dazu können beispielsweise Feuerstätten, Verbindungsstücke und Abgasanlagen gehören.

Eine Feuerstättenschau erfolgt nicht automatisch jedes Jahr. Während der siebenjährigen Bestellung eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers findet sie grundsätzlich zweimal statt. Zwischen zwei Feuerstättenschauen liegen mindestens drei Jahre; normalerweise soll der Abstand fünf Jahre nicht überschreiten.

Der Termin muss im Regelfall mindestens fünf Werktage vorher angekündigt werden. Auf eine vorherige Ankündigung kann der Eigentümer allerdings verzichten.

Nach der Feuerstättenschau erhält der Eigentümer eine Bescheinigung. Außerdem wird auf ihrer Grundlage der Feuerstättenbescheid erstellt beziehungsweise bei Bedarf angepasst.

Kehren und Überprüfen

Regelmäßige Kehr- und Überprüfungsarbeiten dienen unter anderem dazu, Ablagerungen zu entfernen und die sichere Funktion von Abgaswegen zu kontrollieren.

Wie häufig ein Schornstein gekehrt werden muss, hängt beispielsweise davon ab,

  • welche Feuerstätte angeschlossen ist,
  • welcher Brennstoff verwendet wird,
  • wie häufig die Anlage betrieben wird,
  • und welche Einstufung für die konkrete Anlage gilt.

Deshalb kann derselbe Schornstein bei unterschiedlichen Nutzungsbedingungen unterschiedliche Kehrintervalle haben.

Messungen an Heizungsanlagen

Bei bestimmten Feuerungsanlagen sind zusätzlich Messungen vorgeschrieben. Dabei können beispielsweise Abgasverluste oder Emissionen kontrolliert werden.

Für klassische Einzelraumfeuerungsanlagen wie viele Kaminöfen gelten wiederum andere Überwachungsregeln als für zentrale Feuerungsanlagen. Deshalb sollte man nicht davon ausgehen, dass bei jedem Kaminofen regelmäßig eine umfangreiche Abgasmessung durchgeführt wird.

Welchen Schornsteinfeger darfst du selbst auswählen?

Seit der Öffnung des Schornsteinfegerwesens besteht bei vielen Arbeiten grundsätzlich Wahlfreiheit. Sie gilt allerdings nicht für sämtliche Tätigkeiten.

Eine praktische Unterscheidung sieht so aus:

Tätigkeit

Schornsteinfeger frei wählbar?

Feuerstättenschau

Nein

Feuerstättenbescheid ausstellen oder ändern

Nein

Führung des Kehrbuchs

Nein

bestimmte baurechtliche Abnahmen

Nein

reguläre Kehrarbeiten

Grundsätzlich ja

bestimmte Überprüfungen

Grundsätzlich ja

vorgeschriebene Messungen

Grundsätzlich ja, sofern der Betrieb dafür qualifiziert ist

Für die hoheitlichen Tätigkeiten bleibt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger zuständig. Ihn kann der Eigentümer nicht einfach gegen einen anderen Betrieb austauschen.

Bei freien Schornsteinfegerarbeiten kann dagegen ein entsprechend qualifizierter Betrieb beauftragt werden.

Dabei gibt es allerdings einen wichtigen Punkt: Wer die freien Arbeiten nicht vom zuständigen Bezirksschornsteinfeger durchführen lässt, muss dafür sorgen, dass die Durchführung fristgerecht nachgewiesen wird.

Der beauftragte Betrieb stellt dafür die erforderlichen Unterlagen aus. Diese müssen anschließend an den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger übermittelt werden. Das Formblatt und die notwendigen Bescheinigungen müssen grundsätzlich spätestens 14 Tage nach Durchführung der Arbeiten abgesendet werden und spätestens 14 Tage nach Ende der im Feuerstättenbescheid genannten Frist dort eingegangen sein.

Wer den Betrieb wechselt, sollte diesen Papierkram daher nicht einfach in einer Schublade verschwinden lassen.

So bereitest du den Schornsteinfegerbesuch sinnvoll vor

Großer Aufwand ist vor einem normalen Termin meist nicht erforderlich. Ein paar Vorbereitungen verhindern allerdings unnötige Verzögerungen.

Zugänge freihalten

Schornstein, Feuerstätte, Reinigungsöffnungen und gegebenenfalls technische Räume müssen erreichbar sein.

Stehen vor einer Reinigungsklappe mehrere Umzugskartons oder ist der Heizraum abgeschlossen, lässt sich die Arbeit möglicherweise nicht vollständig durchführen.

Je nach Gebäude muss außerdem der Zugang zum Dach oder zu anderen Bereichen gewährleistet sein.

Feuerstätte zugänglich machen

Bei einem Kaminofen sollten Bereiche rund um Ofen und Rauchrohr erreichbar sein. Dekorationen, Holzvorräte oder Möbel direkt vor notwendigen Prüfstellen räumt man besser vorher beiseite.

Wird eine Messung an einer Feuerungsanlage durchgeführt, gelten teilweise zusätzliche Anforderungen an deren Betriebszustand. Bei solchen Terminen lohnt es sich, die Hinweise des Schornsteinfegerbetriebs bei der Terminvereinbarung zu beachten.

Geeigneten Behälter bereitstellen

Bei Kehrarbeiten anfallende Rückstände werden vom ausführenden Schornsteinfeger entfernt und in ein vom Eigentümer bereitgestelltes geeignetes Behältnis gefüllt.

Ein stabiler, nicht brennbarer Behälter ist bei Arbeiten an rußführenden Anlagen deshalb eine praktische Vorbereitung.

Unterlagen griffbereit halten

Besonders bei neuen, geänderten oder bislang unbekannten Feuerstätten können Unterlagen hilfreich sein. Dazu zählen beispielsweise:

  • Feuerstättenbescheid
  • technische Unterlagen der Feuerstätte
  • Typenschild beziehungsweise Gerätedaten
  • Herstellerunterlagen
  • frühere Bescheinigungen
  • Unterlagen über Veränderungen an der Anlage

Bei einem normalen wiederkehrenden Kehrtermin wird natürlich nicht jedes Mal ein Aktenordner benötigt.

Was passiert, wenn ein Termin oder eine Frist versäumt wird?

Ein verschobener Termin ist zunächst nicht automatisch ein Drama. Entscheidend ist, dass vorgeschriebene Arbeiten innerhalb des Zeitraums durchgeführt werden, der im Feuerstättenbescheid festgelegt wurde.

Eigentümer sind dafür verantwortlich, die vorgeschriebenen Arbeiten rechtzeitig zu veranlassen.

Wer einen angekündigten Termin nicht wahrnehmen kann, sollte sich daher frühzeitig mit dem Betrieb in Verbindung setzen und einen Ersatztermin abstimmen.

Problematischer wird es, wenn die im Feuerstättenbescheid festgelegte Frist vollständig verstreicht.

Sind die erforderlichen Unterlagen auch 14 Tage nach Ablauf der im Feuerstättenbescheid genannten Frist nicht eingegangen und ist die Durchführung nicht anderweitig nachgewiesen, muss der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger dies unverzüglich der zuständigen Behörde melden. Diese setzt die noch ausstehenden Arbeiten und eine Frist in einem Zweitbescheid fest. Werden die Arbeiten weiterhin nicht erledigt, droht eine Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen.

Auch bei der Feuerstättenschau sollte der Zugang nicht dauerhaft verhindert werden. Sie ist keine freiwillige Serviceleistung, sondern eine gesetzlich vorgesehene Überprüfung.

Wer Eigentümer einer vermieteten Immobilie ist, sollte Termine außerdem rechtzeitig mit den Bewohnern abstimmen, wenn für die Arbeiten Wohnungen oder andere vermietete Räume betreten werden müssen.

Gut vorbereitet ist der Termin meist schnell erledigt

Beim Schornsteinfegerbesuch kommt es vor allem darauf an, zwischen den verschiedenen Aufgaben zu unterscheiden. Nicht jede Kontrolle findet jährlich statt, nicht jede Tätigkeit darf ausschließlich der Bezirksschornsteinfeger erledigen und nicht für jedes Gebäude gelten dieselben Intervalle.

Die wichtigste Orientierung liefert der Feuerstättenbescheid. Dort sind die wiederkehrenden Arbeiten und ihre jeweiligen Zeiträume festgelegt. Wer einen anderen Betrieb für freie Arbeiten beauftragt, sollte zusätzlich auf die erforderlichen Nachweise achten. Für den eigentlichen Termin genügt es in vielen Fällen, Feuerstätte, Abgaswege und notwendige Zugänge freizuhalten und vorhandene Unterlagen bei Bedarf griffbereit zu haben.

Gut zu wissen

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Muss ich den Schornsteinfeger in mein Haus lassen?

Wenn gesetzlich vorgeschriebene Arbeiten oder eine Feuerstättenschau durchgeführt werden müssen, muss der erforderliche Zugang ermöglicht werden. Ein Schornsteinfegerbesuch ist in diesen Fällen keine freiwillige Kontrolle.

Muss der Schornsteinfeger jedes Jahr kommen?

Nein. Die Häufigkeit richtet sich nach der jeweiligen Anlage und den vorgeschriebenen Arbeiten. Einige Tätigkeiten können jährlich oder sogar mehrfach jährlich anfallen, andere nur in größeren Abständen. Entscheidend ist der Feuerstättenbescheid.

Darf ich einen Schornsteinfegertermin verschieben?

Ja, wenn der vereinbarte Termin nicht passt, kann normalerweise ein neuer Termin vereinbart werden. Die im Feuerstättenbescheid festgelegten Fristen für vorgeschriebene Arbeiten müssen trotzdem eingehalten werden.

Muss ein Kaminofen bei jedem Schornsteinfegerbesuch brennen?

Nein. Bei vielen Kehr- und Kontrollarbeiten muss der Ofen nicht in Betrieb sein. Bei bestimmten Messungen können dagegen definierte Betriebsbedingungen notwendig sein. Der Betrieb informiert normalerweise vorher, wenn die Anlage aufgeheizt werden muss.

Wer bezahlt den Schornsteinfeger bei einer Mietwohnung?

Gegenüber dem Schornsteinfeger ist grundsätzlich der Eigentümer beziehungsweise Vermieter für die vorgeschriebenen Arbeiten verantwortlich. Bestimmte laufende Schornsteinfegerkosten können unter den gesetzlichen Voraussetzungen über die Betriebskostenabrechnung auf Mieter umgelegt werden.

Was passiert nach dem Einbau eines neuen Kaminofens?

Vor der Nutzung einer neu errichteten oder wesentlich geänderten Feuerungsanlage kann eine Abnahme beziehungsweise Bescheinigung über die sichere Benutzbarkeit erforderlich sein. Die konkreten Vorgaben hängen auch vom jeweiligen Landesrecht und der Anlage ab. Deshalb sollte der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger möglichst schon vor dem Einbau einbezogen werden.

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