Seit 2025 kommt es bei vielen alten Kaminöfen auf die Emissionswerte an
Die 1. BImSchV legt Anforderungen für Feuerungsanlagen fest und enthält auch Regelungen für ältere Einzelraumfeuerungsanlagen. Dazu gehören beispielsweise klassische Kaminöfen, die überwiegend den Raum beheizen, in dem sie stehen.
Für Geräte, die vor dem 22. März 2010 errichtet und in Betrieb genommen wurden, gelten für den weiteren Betrieb grundsätzlich folgende Grenzwerte:
- Staub: höchstens 0,15 g/m³
- Kohlenmonoxid (CO): höchstens 4 g/m³
Kann nachgewiesen werden, dass ein älterer Kaminofen diese Werte einhält, darf er grundsätzlich weiterbetrieben werden. Das Baujahr allein entscheidet also nicht darüber, ob der Ofen bleiben darf.
Für Geräte ohne entsprechenden Nachweis wurden gestaffelte Übergangsfristen eingeführt. Maßgeblich war dabei in erster Linie das Datum auf dem Typschild.
Datum auf dem Typschild |
Frist für Nachrüstung oder Außerbetriebnahme |
|---|---|
bis einschließlich 31.12.1974 oder Datum nicht feststellbar |
31.12.2014 |
01.01.1975 bis 31.12.1984 |
31.12.2017 |
01.01.1985 bis 31.12.1994 |
31.12.2020 |
01.01.1995 bis einschließlich 21.03.2010 |
31.12.2024 |
Die letzte dieser Übergangsfristen ist damit Ende 2024 abgelaufen. Seit dem 1. Januar 2025 dürfen betroffene Öfen aus der jüngsten Gruppe nicht einfach deshalb weiterlaufen, weil sie technisch noch funktionieren. Entweder muss die Einhaltung der vorgeschriebenen Werte nachgewiesen sein, eine zulässige Nachrüstung erfolgen oder eine Ausnahme greifen.
Wichtig ist außerdem die Unterscheidung zwischen dem Alter eines Ofens und dem Zeitpunkt seiner Errichtung beziehungsweise Inbetriebnahme. Bei Unsicherheiten sollte deshalb nicht allein anhand einer ungefähren Erinnerung entschieden werden.
Für Einzelraumfeuerungsanlagen, die ab dem 22. März 2010 und vor dem 1. Januar 2015 errichtet wurden, gelten nach § 26 Absatz 6 die Grenzwerte der damaligen Stufe 1 weiter. Sie müssen wegen des Jahreswechsels 2024/2025 nicht allein deshalb auf Stufe 2 gebracht werden. Die Grenzwerte der Altanlagenregelung sind deshalb von den Anforderungen an später errichtete Geräte zu unterscheiden.
So findest du heraus, ob dein Ofen weiterbetrieben werden darf
Der sinnvollste erste Schritt ist ein Blick auf das Typschild. Es befindet sich je nach Modell beispielsweise auf der Rückseite, an der Seite, im Bereich des Holzfachs oder hinter einer Verkleidung.
Interessant sind vor allem:
- Hersteller
- Modell- oder Typbezeichnung
- Herstellungs- beziehungsweise Typdaten
- Nennwärmeleistung
- Prüfnummer oder weitere Zulassungsangaben
Mit Hersteller und Modell lässt sich anschließend prüfen, welche Emissionswerte für die Feuerstätte dokumentiert sind.
Möglichkeit 1: Herstellerunterlagen liegen noch vor
Bei vielen Kaminöfen existiert eine Prüfstandsmessbescheinigung oder eine entsprechende Herstellerdokumentation. Daraus kann hervorgehen, dass der Ofen die für ältere Feuerstätten erforderlichen Grenzwerte von 0,15 g/m³ Staub und 4 g/m³ Kohlenmonoxid einhält.
Fehlen die Unterlagen im eigenen Ordner, lohnt sich eine Recherche anhand der genauen Modellbezeichnung. Teilweise können Hersteller oder deren Rechtsnachfolger noch Unterlagen zu älteren Baureihen bereitstellen.
Achte darauf, dass die Bescheinigung zur genauen Modellbezeichnung und Ausführung deiner Feuerstätte gehört. Ein Nachweis für ein ähnlich benanntes Gerät lässt sich nicht ohne Prüfung übertragen.
Ein Beispiel: Zwei Kaminöfen mit einem Typschilddatum aus dem Jahr 2002 können unterschiedlich zu beurteilen sein. Für den ersten liegt eine passende Bescheinigung über höchstens 0,15 g/m³ Staub und 4 g/m³ CO vor. Beim zweiten fehlen ein solcher Nachweis und eine geklärte Ausnahme. Im ersten Fall kann der Weiterbetrieb grundsätzlich möglich sein; im zweiten darf das gleiche Alter nicht als Freigabe dienen. Hier muss der Status mit dem zuständigen Schornsteinfeger geklärt werden.
Möglichkeit 2: Die Werte werden am vorhandenen Ofen gemessen
Ist keine passende Herstellerbescheinigung erhältlich, sieht die 1. BImSchV grundsätzlich auch einen Nachweis durch eine Messung vor. Eine solche Messung muss von einer Schornsteinfegerin oder einem Schornsteinfeger nach den dafür vorgesehenen Vorgaben durchgeführt werden.
Ob eine Einzelmessung bei einem bestimmten älteren Modell wirtschaftlich sinnvoll ist, sollte vorher geklärt werden. Bei einem sehr alten oder technisch verschlissenen Gerät können Messung, mögliche Reparaturen und spätere Nachrüstung zusammen schnell einen Betrag ergeben, bei dem ein Austausch näher betrachtet werden sollte.
Möglichkeit 3: Der Ofen fällt unter eine Ausnahme
Nicht jede alte Feuerstätte wird von den Übergangsregelungen in gleicher Weise erfasst. Deshalb sollte vor einer Stilllegung immer geprüft werden, um welche Art von Feuerstätte es sich tatsächlich handelt.
Für bestimmte Feuerstätten gelten Ausnahmen
§ 26 der 1. BImSchV enthält mehrere Ausnahmen von den Übergangsregelungen für ältere Einzelraumfeuerungsanlagen. Das ist wichtig, weil häufig pauschal von einer „Austauschpflicht für alte Kaminöfen“ gesprochen wird.
Von den betreffenden Regelungen ausgenommen sind unter anderem:
Nicht gewerblich genutzte Herde und Backöfen unter 15 kW
Ein alter Küchenherd wird daher nicht automatisch genauso behandelt wie ein gewöhnlicher Kaminofen im Wohnzimmer.
Offene Kamine
Auch offene Kamine fallen unter eine Ausnahme. Allerdings gelten für deren Betrieb eigene Vorgaben. Sie dürfen grundsätzlich nur gelegentlich betrieben werden.
Grundöfen
Ein Grundofen ist ein an Ort und Stelle handwerklich gesetzter Wärmespeicherofen aus mineralischen Speichermaterialien. Er ist rechtlich nicht einfach mit jedem Kachel- oder Kaminofen gleichzusetzen.
Feuerstätten, die die einzige Wärmeversorgung einer Wohneinheit darstellen
Erfolgt die Wärmeversorgung einer Wohneinheit ausschließlich über eine oder mehrere Einzelraumfeuerungsanlagen, greift ebenfalls eine Ausnahme. Dass ein Ofen lediglich häufig oder überwiegend genutzt wird, reicht dafür nicht automatisch aus. Entscheidend ist die tatsächliche Wärmeversorgung der Wohneinheit; die konkrete Einordnung sollte mit dem zuständigen Schornsteinfeger geklärt werden.
Feuerstätten aus der Zeit vor 1950
Kann gegenüber dem zuständigen Bezirksschornsteinfeger glaubhaft gemacht werden, dass eine Feuerstätte vor dem 1. Januar 1950 hergestellt oder errichtet wurde, fällt sie ebenfalls unter eine Ausnahme.
Bei eingemauerten Kamineinsätzen, Kachelofeneinsätzen oder vergleichbaren Ofeneinsätzen gibt es wiederum eine besondere Regelung. Sie lassen sich nicht einfach mit freistehenden Kaminöfen gleichsetzen. Für solche Anlagen kann eine Einrichtung zur Minderung der Staubemissionen erforderlich sein.
Gerade bei alten Kachelöfen lohnt es sich deshalb, zunächst die genaue Bauart bestimmen zu lassen.
Nachrüsten oder austauschen: Was bei einem nicht konformen Ofen möglich ist
Erfüllt ein älterer Kaminofen die notwendigen Anforderungen nicht und greift keine Ausnahme, muss das nicht zwangsläufig bedeuten, dass sofort die komplette Feuerstätte einschließlich aller angeschlossenen Bauteile entfernt werden muss.
Grundsätzlich kommen drei Wege infrage:
1. Nachweis der vorhandenen Emissionswerte
Das ist meist die interessanteste Variante, wenn der Ofen technisch gut erhalten ist und lediglich die Unterlagen fehlen. Stellt sich heraus, dass das Modell die erforderlichen Werte erreicht, kann ein Austausch unnötig sein.
2. Nachrüstung zur Reduzierung der Staubemissionen
Für bestimmte Feuerstätten können Einrichtungen zur Staubminderung infrage kommen. Technisch handelt es sich beispielsweise um Staubabscheider, die Partikel aus dem Abgas reduzieren.
Allerdings eignet sich nicht jede Nachrüstlösung für jeden Kaminofen und jede Abgasanlage. Neben dem Gerät selbst müssen unter anderem Einbausituation, Abgasführung und Zulässigkeit der jeweiligen Technik berücksichtigt werden.
Ein reiner Staubabscheider richtet sich gegen Partikel im Abgas. Daraus folgt kein Nachweis über die Kohlenmonoxidwerte des Ofens. Ob eine konkrete Nachrüstung den zulässigen Weiterbetrieb ermöglicht, muss deshalb für die gesamte Feuerstätte geklärt werden.
Eine Nachrüstung ist deshalb nicht automatisch die günstigere Lösung.
3. Austausch des Kaminofens
Bei einem sehr alten Ofen kann ein Austausch wirtschaftlich sinnvoller sein, insbesondere wenn mehrere Punkte zusammenkommen:
- fehlender Emissionsnachweis
- schlechter technischer Zustand
- verschlissene Dichtungen oder Feuerraumbauteile
- schwer erhältliche Ersatzteile
- vergleichsweise geringer Wirkungsgrad
- notwendige zusätzliche Nachrüsttechnik
Ein alter Kaminofen kann also rechtlich weiter nutzbar sein und trotzdem technisch wenig sinnvoll erscheinen. Umgekehrt muss ein gut erhaltener älterer Ofen nicht vorsorglich ausgetauscht werden, wenn seine weitere Nutzung zulässig und technisch einwandfrei ist.
Wird der Ofen nicht mehr benötigt, kommt auch eine Außerbetriebnahme ohne sofortigen Ersatz infrage. Eine stillgelegte Feuerstätte darf später nicht einfach wieder angeheizt werden; vor einer erneuten Nutzung sind ihr technischer Zustand und die dann maßgeblichen Anforderungen mit dem zuständigen Schornsteinfeger zu klären.
Ein zulässiger Ofen muss trotzdem technisch in Ordnung sein
Die Einhaltung der Emissionsvorgaben ist nur ein Teil der Beurteilung. Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe dürfen grundsätzlich nur betrieben werden, wenn sie sich in einem ordnungsgemäßen technischen Zustand befinden.
Bei älteren Kaminöfen verdienen deshalb einige Stellen besondere Aufmerksamkeit:
- Tür- und Scheibendichtungen
- Feuerraumauskleidung
- Rost und Aschekasten
- Luftzuführung
- Rauchrohranschluss
- bewegliche Luftregler
- Verformungen oder Risse an Bauteilen
Auch der passende Brennstoff ist vorgeschrieben. Ein Holzofen darf nicht beliebig mit Abfällen, beschichtetem Holz oder anderen nicht vorgesehenen Materialien betrieben werden.
Hinzu kommt die individuelle Feuerstätte mit ihrem Schornstein. Veränderungen am Gebäude, ein neuer Ofen, Umbauten an der Abgasführung oder technische Änderungen können eine erneute Beurteilung erforderlich machen.
Deshalb ist der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bei Zweifeln die entscheidende Anlaufstelle. Er kann die konkrete Feuerstätte, vorhandene Unterlagen und die Einordnung des Geräts berücksichtigen. Das ist wesentlich verlässlicher als eine Entscheidung allein anhand des vermeintlichen Baujahrs oder einer pauschalen Liste aus dem Internet.
Erst prüfen, dann über Austausch entscheiden
Ein alter Kaminofen ist nicht automatisch seit 2025 verboten. Entscheidend ist, wann das Gerät errichtet und in Betrieb genommen wurde, welche Emissionswerte nachgewiesen werden können und ob eine gesetzliche Ausnahme vorliegt. Besonders bei Geräten aus dem Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis zum 21. März 2010 ist die Ende 2024 ausgelaufene Übergangsfrist relevant.
Wer unsicher ist, sollte zunächst Typschild und Herstellerunterlagen prüfen und anschließend die konkrete Feuerstätte mit dem zuständigen Schornsteinfeger klären. Erst wenn feststeht, dass die Anforderungen nicht erfüllt werden und keine Ausnahme greift, stellt sich die Frage nach Nachrüstung oder Austausch. So vermeidest du sowohl einen unzulässigen Weiterbetrieb als auch einen unnötigen Austausch eines weiterhin zulässigen Ofens.




