Hoheitliche Aufgabe oder freie Arbeit: Darauf kommt es zuerst an
Seit der Neuordnung des Schornsteinfegerwesens können Eigentümer einen Teil der vorgeschriebenen Arbeiten durch einen entsprechend qualifizierten Schornsteinfegerbetrieb ihrer Wahl ausführen lassen. Andere Aufgaben bleiben dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger vorbehalten.
Die wichtigste Unterscheidung sieht so aus:
Leistung |
Einordnung |
Preisbildung |
|---|---|---|
Feuerstättenschau |
hoheitlich |
Gebühren nach den geltenden Vorschriften |
Ausstellung oder bestimmte Änderungen des Feuerstättenbescheids |
hoheitlich |
festgelegte Gebühren |
bestimmte anlassbezogene Kontrollen |
hoheitlich |
festgelegte Gebühren, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind |
vorgeschriebene Kehrarbeiten |
freie Schornsteinfegerarbeit |
Preis des beauftragten Betriebs |
vorgeschriebene Überprüfungen |
freie Schornsteinfegerarbeit |
Preis des beauftragten Betriebs |
Messungen nach der 1. BImSchV |
freie Schornsteinfegerarbeit |
Preis des beauftragten Betriebs |
zusätzliche freiwillige Dienstleistungen |
privatwirtschaftlich |
vereinbarter beziehungsweise betrieblicher Preis |
Besonders wichtig: „Vorgeschrieben“ bedeutet nicht automatisch „amtlich festgelegter Preis“.
Der Feuerstättenbescheid kann beispielsweise bestimmen, dass ein Schornstein innerhalb eines bestimmten Zeitraums gekehrt werden muss. Die Pflicht zur Durchführung besteht also. Die eigentliche Kehrarbeit gehört jedoch grundsätzlich zu den freien Tätigkeiten und kann von einem dafür berechtigten Betrieb übernommen werden.
Anders sieht es bei der Feuerstättenschau aus. Sie gehört zu den hoheitlichen Aufgaben und wird vom zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger beziehungsweise einer hierfür zulässigen Vertretung durchgeführt.
Welche Positionen ein Schornsteinfeger frei kalkulieren kann
Bei freien Schornsteinfegerarbeiten greift keine Gebührenordnung, die einen bestimmten Endpreis für die einzelne Leistung festschreibt. Die Betriebe stehen hier im Wettbewerb und können ihre Preise entsprechend kalkulieren.
Dazu gehören insbesondere Arbeiten wie:
- Kehren von Schornsteinen und Abgaswegen,
- wiederkehrende Überprüfungen nach der Kehr- und Überprüfungsordnung,
- Messungen an Feuerungsanlagen nach der 1. BImSchV,
- bestimmte Reinigungsarbeiten,
- weitere privat beauftragte technische Dienstleistungen.
Wie ein Betrieb diese Leistungen abrechnet, kann unterschiedlich aussehen. Möglich sind beispielsweise Einzelpreise, Pauschalen oder eine Kalkulation mit betriebseigenen Verrechnungseinheiten.
Auch zusätzliche Kostenbestandteile können eine Rolle spielen, etwa:
- Anfahrt,
- Grund- oder Wegepauschalen,
- Aufwand für einzelne Feuerstätten,
- zusätzliche Arbeiten vor Ort,
- erhöhter Zeitaufwand,
- gesonderte Dokumentationen oder andere vereinbarte Leistungen.
Dass zwei Schornsteinfegerbetriebe für dieselbe freie Arbeit unterschiedliche Beträge verlangen, ist daher grundsätzlich nicht ungewöhnlich.
Arbeitswerte auf der Rechnung bedeuten nicht automatisch eine amtliche Gebühr
Der Begriff „Arbeitswert“ kann bei Rechnungen leicht zu einem falschen Schluss führen. Bei den hoheitlichen Gebühren existieren tatsächlich gesetzlich festgelegte Arbeitswerte. Nach der derzeit geltenden KÜO beträgt ein solcher Arbeitswert 1,40 Euro zuzüglich Umsatzsteuer.
Bei freien Tätigkeiten können Betriebe jedoch eigene Kalkulationsmodelle verwenden. Taucht dort ebenfalls eine Abkürzung wie „AW“ auf, bedeutet das nicht automatisch, dass derselbe gesetzlich festgelegte Wert angewendet werden muss.
Deshalb solltest du immer prüfen, zu welcher Rechnungsposition der Arbeitswert gehört.
Wie die Gebühren für hoheitliche Tätigkeiten entstehen
Bei hoheitlichen Aufgaben kann der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger den Preis nicht einfach nach eigener betrieblicher Kalkulation festsetzen. Grundlage sind das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz sowie die Kehr- und Überprüfungsordnung.
Die KÜO enthält ein Gebührenverzeichnis mit Arbeitswerten für verschiedene Tätigkeiten. Der Rechnungsbetrag ergibt sich aus den jeweils vorgesehenen Arbeitswerten und dem geltenden Wert eines Arbeitswerts.
Ein Beispiel zeigt das Prinzip:
Für die Ausstellung eines Feuerstättenbescheids bei bis zu drei Feuerungsanlagen sieht das Gebührenverzeichnis derzeit 10 Arbeitswerte vor. Entscheidend ist also nicht eine frei gewählte Pauschale des Betriebs, sondern die vorgegebene Anzahl der Arbeitswerte.
Auch für die Feuerstättenschau gibt es verschiedene Bestandteile. Dazu können beispielsweise gehören:
- ein Grundwert für das Gebäude beziehungsweise die betreffende Anlage,
- weitere Nutzungseinheiten,
- Zuschläge je Feuerstätte,
- in bestimmten Fällen zusätzlicher Aufwand.
Die Rechnung kann deshalb selbst bei einer hoheitlichen Tätigkeit aus mehreren Positionen bestehen.
Bei besonderen Konstellationen sind außerdem weitere Zuschläge oder Gebühren vorgesehen. Das betrifft beispielsweise bestimmte erfolglose Terminversuche, Arbeiten zu besonderen Zeiten oder einzelne anlassbezogene Prüfungen. Ob eine solche Position berechtigt ist, hängt immer davon ab, ob die Voraussetzungen der jeweiligen Gebührenregel tatsächlich vorliegen.
So prüfst du eine Schornsteinfegerrechnung Schritt für Schritt
Bei einer ungewöhnlich hohen oder schwer verständlichen Rechnung hilft eine systematische Prüfung mehr als der Vergleich mit der Rechnung eines Nachbarn. Gebäude, Feuerstätten und vorgeschriebene Arbeiten können sich erheblich unterscheiden.
1. Feuerstättenbescheid danebenlegen
Im Feuerstättenbescheid findest du die regelmäßig auszuführenden Arbeiten und die vorgesehenen Zeiträume. Dadurch lässt sich prüfen, welche Kehr-, Mess- oder Überprüfungsarbeiten für deine Anlage vorgesehen sind.
2. Rechnungspositionen einzeln betrachten
Achte darauf, ob die Rechnung beispielsweise folgende Begriffe enthält:
- Feuerstättenschau,
- Feuerstättenbescheid,
- Kehrung,
- Überprüfung,
- Messung,
- Anfahrt,
- Wege- oder Grundpauschale.
Damit lässt sich häufig bereits erkennen, ob eine Position zum hoheitlichen oder zum freien Bereich gehört.
3. Preisart unterscheiden
Bei einer hoheitlichen Position sollte sich die Berechnung auf das dafür geltende Gebührenverzeichnis zurückführen lassen.
Bei freien Leistungen ist dagegen entscheidend, welchen Preis der Betrieb verlangt beziehungsweise welche Konditionen vereinbart wurden.
Ein Preisunterschied zu einem anderen Betrieb beweist bei freien Arbeiten deshalb noch keinen Abrechnungsfehler.
4. Mehrere Arbeiten an einem Termin berücksichtigen
Ein Termin kann sowohl freie als auch hoheitliche Arbeiten umfassen. Dadurch kann eine Rechnung Positionen enthalten, für die unterschiedliche Preisregeln gelten.
Genau an dieser Stelle entstehen viele Missverständnisse. Es reicht nicht, die gesamte Rechnung entweder als „Gebührenrechnung“ oder als „frei kalkulierte Rechnung“ zu betrachten. Die einzelnen Leistungen können unterschiedlich einzuordnen sein.
5. Unklare Positionen nachfragen
Ist eine Bezeichnung nicht verständlich, kannst du dir vom Betrieb erklären lassen, welche konkrete Arbeit dahintersteht und wie sich der Betrag zusammensetzt.
Gerade bei Abkürzungen, Pauschalen oder mehreren ähnlich klingenden Prüfpositionen ist das sinnvoller, als allein aus der Bezeichnung auf einen Fehler zu schließen.
Wann sich ein Preisvergleich bei Schornsteinfegerarbeiten lohnt
Bei hoheitlichen Aufgaben führt ein Preisvergleich nicht zum gleichen Ergebnis wie bei normalen Handwerkerleistungen, da hierfür festgelegte Gebühren gelten und der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger nicht frei gewählt werden kann.
Bei freien Schornsteinfegerarbeiten sieht es anders aus. Hier kannst du grundsätzlich einen anderen entsprechend berechtigten Betrieb beauftragen.
Ein Vergleich kann sich besonders lohnen, wenn:
- mehrere regelmäßige Kehr- oder Messarbeiten anfallen,
- hohe Anfahrts- oder Grundpauschalen berechnet werden,
- mehrere Feuerungsanlagen vorhanden sind,
- du mit der Preisstruktur deines bisherigen Betriebs unzufrieden bist.
Dabei sollte nicht nur der Endbetrag verglichen werden. Relevant ist auch, welche Leistungen im angebotenen Preis enthalten sind und welche Zusatzkosten entstehen können.
Wer einen anderen Betrieb mit den vorgeschriebenen freien Arbeiten beauftragt, muss außerdem darauf achten, dass die Durchführung ordnungsgemäß nachgewiesen wird. Die entsprechenden Nachweise müssen innerhalb der vorgesehenen Fristen beim bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger vorliegen. Die im Feuerstättenbescheid genannten Pflichten verschwinden durch einen Anbieterwechsel also nicht.
Entscheidend ist die einzelne Rechnungsposition
Eine Schornsteinfegerrechnung lässt sich besser beurteilen, sobald freie und hoheitliche Arbeiten getrennt betrachtet werden. Feuerstättenschau und Feuerstättenbescheid gehören zu den Bereichen, für die gesetzlich geregelte Gebühren vorgesehen sind. Wiederkehrende Kehr-, Mess- und Überprüfungsarbeiten können dagegen gesetzlich erforderlich sein, obwohl ihr Preis vom ausführenden Betrieb kalkuliert wird.
Gerade dieser Unterschied erklärt, warum Rechnungen verschiedener Betriebe bei vergleichbaren freien Arbeiten voneinander abweichen können. Bei Unklarheiten lohnt sich deshalb zuerst der Blick auf den Feuerstättenbescheid und anschließend auf jede einzelne Rechnungsposition. Erst danach lässt sich sinnvoll beurteilen, ob lediglich ein anderer Preis angesetzt wurde oder ob die Abrechnung tatsächlich Fragen aufwirft.




