Nein, seit 2025 sind Pelletöfen nicht grundsätzlich verboten
Ein allgemeines Verbot von Pelletöfen trat zum 1. Januar 2025 in Deutschland nicht in Kraft. Weder mussten sämtliche bestehenden Geräte stillgelegt werden noch wurde der Verkauf neuer Pelletöfen generell untersagt.
Der Ursprung der Verwirrung liegt vor allem in § 26 der 1. BImSchV. Dort wurden für ältere Einzelraumfeuerungsanlagen mehrere Übergangsfristen festgelegt. Die letzte davon endete am 31. Dezember 2024.
Betroffen war dabei die jüngste Gruppe älterer Feuerstätten aus dem Übergangsprogramm:
Datum auf dem Typenschild |
Frist für Nachrüstung oder Außerbetriebnahme |
|---|---|
bis 31.12.1974 oder Datum nicht feststellbar |
31.12.2014 |
01.01.1975 bis 31.12.1984 |
31.12.2017 |
01.01.1985 bis 31.12.1994 |
31.12.2020 |
01.01.1995 bis 21.03.2010 |
31.12.2024 |
Zum Jahreswechsel 2024/2025 kam also nicht plötzlich ein neues Verbot hinzu. Vielmehr lief eine bereits seit Jahren vorgesehene Übergangsregelung aus.
Auch wichtig: Das Baujahr allein entscheidet noch nicht darüber, ob ein Gerät tatsächlich außer Betrieb genommen werden muss. Erfüllt ein älterer Pelletofen die vorgeschriebenen Emissionsgrenzwerte und lässt sich das entsprechend nachweisen, kann er grundsätzlich weiterbetrieben werden.
Welche älteren Pelletöfen von der Frist betroffen sein können
Für bestehende Einzelraumfeuerungsanlagen, die vor dem 22. März 2010 errichtet wurden, gelten im Rahmen der Übergangsregelung Grenzwerte für Staub und Kohlenmonoxid.
Für einen Weiterbetrieb dürfen folgende Werte nicht überschritten werden:
- Staub: 0,15 g/m³
- Kohlenmonoxid: 4 g/m³
Besonders relevant wurde die Frist Ende 2024 deshalb für Geräte mit einem Datum auf dem Typenschild zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 21. März 2010.
Dabei gibt es grundsätzlich drei mögliche Situationen.
1. Der Pelletofen erfüllt die Grenzwerte
Kann nachgewiesen werden, dass das Gerät die erforderlichen Werte einhält, ist wegen dieser Übergangsfrist keine Stilllegung erforderlich.
Der Nachweis kann beispielsweise über entsprechende Herstellerunterlagen beziehungsweise eine Prüfbescheinigung geführt werden. Je nach Situation kann auch eine Messung infrage kommen.
2. Die Grenzwerte werden nicht eingehalten
Erfüllt eine betroffene Feuerstätte die Anforderungen nicht, sieht die 1. BImSchV grundsätzlich eine Nachrüstung mit einer geeigneten Einrichtung zur Reduzierung der Staubemissionen oder eine Außerbetriebnahme vor.
Ob eine Nachrüstung technisch und wirtschaftlich sinnvoll ist, hängt stark vom einzelnen Gerät ab. Bei einem älteren Pelletofen können Ersatzteilversorgung, Gerätezustand und Kosten entscheidender sein als die reine technische Machbarkeit.
3. Es gibt keinen ausreichenden Nachweis
Fehlt die Dokumentation, sollte nicht einfach davon ausgegangen werden, dass der Ofen automatisch unzulässig ist. Sinnvoll ist zunächst eine eindeutige Identifikation des Modells.
Hilfreich sind:
- Hersteller und Modellbezeichnung
- Datum beziehungsweise Baujahr auf dem Typenschild
- Seriennummer
- Bedienungsanleitung
- Prüfbescheinigung
- vorhandene Unterlagen zur Feuerstätte
Der zuständige Schornsteinfeger kann anschließend beurteilen, welcher Nachweis im konkreten Fall erforderlich ist.
Außerdem kennt die 1. BImSchV bestimmte Ausnahmen von den Übergangsregelungen. Dazu gehören unter bestimmten Voraussetzungen beispielsweise Feuerstätten, die eine Wohneinheit ausschließlich mit Wärme versorgen, sowie historische Feuerstätten aus der Zeit vor 1950. Solche Ausnahmen sollten jedoch immer anhand des konkreten Geräts geprüft werden.
Für neue Pelletöfen gelten strengere Emissionsanforderungen
Während bei älteren Geräten die Übergangsregelungen wichtig sind, gelten für neuere Pelletöfen deutlich strengere Anforderungen.
Bei Einzelraumfeuerungsanlagen unterscheidet die 1. BImSchV unter anderem zwischen verschiedenen Errichtungszeiträumen. Für Geräte, die nach dem 31. Dezember 2014 errichtet wurden, gelten die Anforderungen der zweiten Stufe.
Für Pelletöfen sieht die Typprüfung beispielsweise folgende Werte vor:
Pelletofen |
CO |
Staub |
Mindestwirkungsgrad |
|---|---|---|---|
ohne Wassertasche |
0,25 g/m³ |
0,03 g/m³ |
85 % |
mit Wassertasche |
0,25 g/m³ |
0,02 g/m³ |
90 % |
Damit liegen die Anforderungen an moderne Geräte deutlich unter den Grenzwerten, die für den Weiterbetrieb bestimmter Altanlagen angesetzt werden.
Zusätzlich gelten seit dem 1. Januar 2022 EU-weite Ökodesign-Anforderungen für neue Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräte bis einschließlich 50 Kilowatt Nennwärmeleistung. Sie betreffen unter anderem Staub, Kohlenmonoxid, Stickoxide, organische gasförmige Verbindungen und Energieeffizienz; der genaue Anwendungsbereich ist am Gerät zu prüfen.
Für geschlossene Einzelraumheizgeräte, die mit Holzpellets betrieben werden, gelten dabei beispielsweise ein Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad von mindestens 79 Prozent sowie eigene Emissionsgrenzen.
Das bedeutet praktisch: Die gesetzlichen Anforderungen an neue Pelletöfen wurden verschärft. Daraus lässt sich aber kein generelles Nutzungsverbot für die Geräteart ableiten.
Was das Gebäudeenergiegesetz damit zu tun hat – und was nicht
Eine weitere Ursache für die Diskussion um ein vermeintliches Pelletofen-Verbot war das Gebäudeenergiegesetz. Hier wurden unterschiedliche Themen häufig miteinander vermischt.
Das frühere Gebäudeenergiegesetz wird inzwischen als Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) geführt. Es betrifft die energetischen Anforderungen an Gebäude und deren Wärmeversorgung. Die 1. BImSchV regelt daneben unter anderem die Emissionen kleiner und mittlerer Feuerungsanlagen. Die frühere GEG-Diskussion ist deshalb kein Beleg für ein aktuelles pauschales Pelletofen-Verbot.
Ein normaler Pelletofen zur zusätzlichen Beheizung eines einzelnen Raums ist zudem nicht dasselbe wie eine zentrale Pelletheizung, die ein vollständiges Gebäude mit Heizwärme und eventuell Warmwasser versorgt.
Deshalb sollte man drei Dinge getrennt betrachten:
Pelletofen als Einzelraumfeuerstätte:
Hier sind vor allem die Anforderungen der 1. BImSchV und die technischen Vorgaben für die Feuerstätte entscheidend.
Wasserführender Pelletofen:
Je nach Einbindung in das Heizsystem können zusätzliche Anforderungen und wiederkehrende Messpflichten eine Rolle spielen.
Pelletkessel als Zentralheizung:
Für eine zentrale Biomasseheizung gelten teilweise andere Vorgaben als für einen gewöhnlichen Pelletofen im Wohnraum.
Die Aussage „Pelletheizungen werden reguliert, also werden Pelletöfen verboten“ greift deshalb zu kurz.
So prüfst du, ob dein Pelletofen weiterbetrieben werden darf
Bei einem bestehenden Gerät lässt sich die Situation meist mit einigen wenigen Angaben eingrenzen.
1. Typenschild suchen
Prüfe zunächst Hersteller, Modell und das dort angegebene Datum. Besonders relevant sind Geräte aus dem Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis zum 21. März 2010.
2. Unterlagen zum Gerät prüfen
Suche nach Prüfbescheinigungen, Herstellererklärungen oder technischen Daten zum Emissionsverhalten.
3. Nicht nur auf das Alter schauen
Ein älteres Gerät muss nicht automatisch ausgetauscht werden. Entscheidend ist bei den betroffenen Feuerstätten auch, ob die vorgeschriebenen Emissionswerte eingehalten werden.
4. Einordnung durch den Schornsteinfeger klären
Gerade bei fehlenden Unterlagen, Sonderkonstruktionen oder wasserführenden Geräten sollte die konkrete Feuerstätte geprüft werden.
5. Bei einer Neuanschaffung aktuelle Anforderungen berücksichtigen
Neue Pelletöfen müssen deutlich strengere Vorgaben erfüllen als ältere Bestandsanlagen. Neben der 1. BImSchV spielen dabei auch die europäischen Ökodesign-Anforderungen eine Rolle.
Wer ein gebrauchtes Gerät kaufen möchte, sollte deshalb besonders vorsichtig sein. Ein günstiger älterer Pelletofen kann problematisch werden, wenn erforderliche Nachweise fehlen oder die Feuerstätte am vorgesehenen Standort nicht mehr zulässig betrieben werden kann.
Was du daraus mitnehmen kannst
Seit 2025 gibt es in Deutschland kein pauschales Verbot von Pelletöfen. Der Jahreswechsel war dennoch relevant, weil am 31. Dezember 2024 die letzte Übergangsfrist für bestimmte ältere Einzelraumfeuerungsanlagen endete.
Vor allem bei Pelletöfen aus der Zeit zwischen 1995 und März 2010 lohnt sich daher ein genauer Blick auf Typenschild, Emissionswerte und vorhandene Nachweise. Neuere Geräte sind von dieser Altersfrist nicht betroffen, müssen aber die für ihren Errichtungszeitpunkt geltenden Anforderungen erfüllen.
Statt allein nach dem Baujahr zu entscheiden, sollte deshalb immer das konkrete Gerät betrachtet werden. So lässt sich recht schnell feststellen, ob tatsächlich Handlungsbedarf besteht.




