Darf ein Werkstattofen überhaupt in einer Garage stehen?
Bei einer baurechtlich als Garage eingestuften Fläche lautet die Antwort für einen gewöhnlichen holzbefeuerten Werkstattofen in vielen Fällen: nein.
Die Feuerungsverordnungen der Bundesländer orientieren sich weitgehend an der Muster-Feuerungsverordnung. Danach dürfen Feuerstätten grundsätzlich nicht in Garagen aufgestellt werden. Es gibt allerdings eine eng gefasste Ausnahme: Bestimmte raumluftunabhängige Feuerstätten können zulässig sein, sofern unter anderem deren Oberflächentemperatur bei Nennleistung einen bestimmten Grenzwert nicht überschreitet.
Das bedeutet nicht, dass jeder Ofen mit externer Luftzufuhr automatisch für eine Garage geeignet ist. Die konkrete Feuerstätte muss die erforderlichen technischen Voraussetzungen tatsächlich erfüllen und entsprechend nachgewiesen werden können.
Bei vielen klassischen Werkstattöfen für Scheitholz ist genau das der Knackpunkt. Sie sind für Werkstätten, Hallen oder vergleichbare Räume gedacht, erfüllen aber nicht automatisch die besonderen Voraussetzungen für eine Aufstellung innerhalb einer Garage.
Eine hilfreiche erste Einordnung:
Situation |
Werkstattofen grundsätzlich denkbar? |
|---|---|
Baurechtlich weiterhin als Garage genutzt |
Nur unter engen Voraussetzungen |
Normaler raumluftabhängiger Holzofen in der Garage |
In der Regel nicht zulässig |
Geeignete raumluftunabhängige Feuerstätte |
Kann je nach Landesrecht und Ausführung möglich sein |
Garage offiziell zu Werkstatt/Hobbyraum umgenutzt |
Feuerstätte kann möglich werden |
Auto wird nur vorübergehend herausgestellt |
Raum bleibt dadurch weiterhin eine Garage |
Der letzte Punkt wird häufig unterschätzt. Nur weil gerade kein Fahrzeug in der Garage steht, ändert sich deren baurechtliche Nutzung nicht.
Warum gelten für Garagen strengere Anforderungen?
Der Grund liegt vor allem im Brandschutz. In Garagen können Fahrzeuge, Kraftstoffe, Öle, Reinigungsmittel und andere brennbare Stoffe vorhanden sein. Gleichzeitig entstehen an einem Holzofen und am Rauchrohr hohe Temperaturen.
Eine Feuerstätte stellt deshalb eine zusätzliche Zündquelle dar.
Das Problem besteht nicht erst dann, wenn irgendwo ein Benzinkanister direkt neben dem Ofen steht. Bereits die vorgesehene Nutzung des Raumes als Garage führt dazu, dass besondere baurechtliche Anforderungen greifen.
Hinzu kommt die Verbrennungsluft. Ein raumluftabhängiger Werkstattofen entnimmt die benötigte Luft direkt aus seinem Aufstellraum. Eine große Garage wirkt zwar zunächst so, als sei dort genügend Luft vorhanden. Das Raumvolumen allein sagt jedoch noch nicht aus, ob die Verbrennungsluftversorgung tatsächlich ausreichend und zulässig ist.
Auch das Garagentor ersetzt nicht automatisch einen erforderlichen Verbrennungsluftnachweis.
Bei einer Feuerstätte müssen unter anderem folgende Punkte zusammenpassen:
- zulässiger Aufstellraum
- geeignete Verbrennungsluftversorgung
- ausreichende Abstände zu brennbaren Bauteilen
- geeigneter Boden beziehungsweise Funkenschutz
- fachgerechter Rauchrohranschluss
- geeignete und ausreichend dimensionierte Abgasanlage
- Vorgaben des Ofenherstellers
- Anforderungen der jeweiligen Landes-Feuerungsverordnung
- Vorgaben der 1. BImSchV
Deshalb sollte ein Ofen nicht erst gekauft und anschließend geprüft werden. Sinnvoller ist die umgekehrte Reihenfolge.
Was ändert sich, wenn aus der Garage eine Werkstatt wird?
Hier liegt ein wichtiger Unterschied. Ein Raum, der baurechtlich keine Garage mehr ist, wird hinsichtlich der Aufstellung einer Feuerstätte anders beurteilt.
Das bedeutet allerdings nicht, dass man lediglich das Auto herausfahren und eine Werkbank hineinstellen muss.
Eine Garage besitzt eine bestimmte genehmigte Nutzung. Wird sie dauerhaft beispielsweise als Werkstatt, Hobbyraum oder Arbeitsraum verwendet, kann dies eine Nutzungsänderung darstellen. Ob dafür ein formelles Verfahren erforderlich ist, richtet sich nach dem jeweiligen Landesbaurecht und nach der konkreten Situation.
Dabei können beispielsweise Fragen relevant werden wie:
- Ist die neue Nutzung an diesem Standort zulässig?
- Wird ein vorgeschriebener Stellplatz beseitigt?
- Ändern sich Anforderungen an Brand- oder Schallschutz?
- Muss der Raum baulich verändert werden?
- Wird die Garage gewerblich oder ausschließlich privat genutzt?
- Bleiben Fahrzeuge im Raum oder wird er vollständig anders verwendet?
Eine Garage und eine Werkstatt sind baurechtlich also nicht einfach zwei verschiedene Namen für denselben Raum.
Ist eine Umnutzung zulässig und der Raum anschließend als Werkstatt oder vergleichbarer Raum einzustufen, kann dort grundsätzlich auch ein geeigneter Werkstattofen infrage kommen. Dann müssen jedoch weiterhin sämtliche Anforderungen an Feuerstätte und Abgasanlage eingehalten werden.
Gerade bei älteren Garagen sollte außerdem geprüft werden, ob Wände, Decke, Dachkonstruktion und Boden für den geplanten Ofen geeignet sind.
Welche Anforderungen gelten, wenn ein Ofen zulässig ist?
Selbst wenn der Aufstellraum geklärt ist, darf nicht irgendein Ofen angeschlossen werden.
Ein neuer Scheitholzofen muss die für ihn geltenden Emissionsanforderungen erfüllen. Bei modernen Einzelraumfeuerungsanlagen betrifft das insbesondere die Anforderungen der 1. BImSchV und die entsprechenden Nachweise des Herstellers.
Auch der Schornstein spielt eine zentrale Rolle.
Für neu errichtete Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe gelten inzwischen konkrete Anforderungen an die Position und Höhe der Schornsteinmündung. Einfach ein Ofenrohr durch die Garagenwand zu führen und außen ein Stück nach oben zu verlängern, reicht deshalb nicht.
Die Abgasanlage muss technisch zum Ofen und zum Gebäude passen. Geprüft werden unter anderem:
-
Querschnitt und Höhe des Schornsteins
Die Abgase müssen sicher abgeführt werden können und der erforderliche Förderdruck muss zum Ofen passen. -
Verlauf des Rauchrohrs
Länge, Bögen, Anschluss und Abstände beeinflussen die Funktion der Anlage. -
Abstände zu brennbaren Materialien
Holzverkleidungen, Regale, Werkbänke oder gelagerte Materialien dürfen nicht zu dicht am Ofen oder Rauchrohr stehen. -
Boden vor und unter der Feuerstätte
Bei brennbaren Böden ist in der Regel eine geeignete nicht brennbare Unterlage erforderlich. -
Verbrennungsluft
Der Ofen muss dauerhaft ausreichend Luft für eine sichere Verbrennung erhalten. -
Zulässige Brennstoffe
Verbrannt werden dürfen nur Brennstoffe, für die die Feuerstätte vorgesehen ist und die rechtlich zulässig sind.
Eine Werkstatt bietet zudem eine Besonderheit: Dort stehen schnell Kartons, Holzreste, Lacke oder andere Materialien in Ofennähe. Die vorgeschriebenen Abstände sollten deshalb nicht nur am Tag der Installation vorhanden sein, sondern dauerhaft eingehalten werden.
Erst prüfen, dann den Werkstattofen auswählen
Wer einen Werkstattofen für eine bestehende Garage plant, kann sich viel Ärger ersparen, wenn die Reihenfolge stimmt.
Vor dem Kauf empfiehlt sich folgende Vorgehensweise:
-
Nutzung des Raumes klären
Ist der Raum baurechtlich eine Garage, eine Werkstatt oder bereits für eine andere Nutzung genehmigt? -
Landesrecht berücksichtigen
Die konkreten Vorgaben können sich zwischen den Bundesländern unterscheiden. -
Bezirksschornsteinfeger frühzeitig einbeziehen
Am besten werden Aufstellort, geplanter Ofen und mögliche Abgasführung besprochen, bevor etwas bestellt oder umgebaut wird. -
Bei einer geplanten Umnutzung die Bauaufsicht prüfen lassen
Insbesondere wenn die Garage dauerhaft ihre bisherige Funktion verlieren soll. -
Erst danach einen geeigneten Ofen auswählen
Dabei sind technische Unterlagen, Emissionsnachweise, Heizleistung und Herstellerangaben entscheidend.
Dieser Ablauf verhindert beispielsweise, dass ein Ofen gekauft wird, der zwar problemlos eine Werkstatt beheizen könnte, am vorgesehenen Standort aber nicht zulässig ist.
Entscheidend ist die Nutzung des Raumes
Ein Werkstattofen und eine Garage schließen sich nicht unter allen denkbaren Umständen gegenseitig aus. Für einen normalen holzbefeuerten, raumluftabhängigen Werkstattofen ist eine weiterhin als Garage genutzte Fläche jedoch meist kein geeigneter Aufstellort.
Anders kann die Situation aussehen, wenn eine Feuerstätte die besonderen Anforderungen für Garagen erfüllt oder die ehemalige Garage baurechtlich zulässig zu einem Werkstatt- oder Hobbyraum umgenutzt wurde.
Vor dem Ofenkauf sollten deshalb zuerst Raumstatus, Landesrecht und Abgasführung geklärt werden. Der zuständige Bezirksschornsteinfeger ist dabei eine wichtige Anlaufstelle. Bei einer Nutzungsänderung kann zusätzlich die zuständige Bauaufsichtsbehörde erforderlich sein.










